|
|
Verkannte
Gefahr "Elektrosmog" - lesenswert
Mobilfunk verstösst gegen Verfassung ! (D)
Die Vereinbarkeit von neuen wissenschaftlichen Erkenntnissen
über Mobilfunksendeanlagen mit der Frequenzwertfestlegung in
der 26. BImSchV
I.
Einleitung
Die fortschreitende Technik sowie die immer günstiger werdenden
Tarife führen zu einer stetig wachsenden Anzahl von Mobilfunknutzern.
Neueren Schätzungen zur Folge ist bereits jeder vierte Bundesbürger
Besitzer eines Handys. Eine flächendeckende und engmaschige
Versorgung ist daher das Ziel der Mobilfunkunternehmen. Derzeit
bestehen bundesweit mehr als 40.000 Mobilfunk-Sendeanlagen und mit
Einführung der neuen UMTS-Technologie wird mit einer Verdoppelung
der Anlagen gerechnet.[1] Manche sehen sogar eine Zunahme von ca.
30.000 Basisstationen pro Netzbetreiber, so daß bei den derzeitigen
sechs Netzbetreibern die Anzahl von Mobilfunk-Sendeanlagen auf 180.000
ansteigt.[2]
Wenig
bekannt ist allerdings, daß die Freiheit der ständigen
Erreichbarkeit teuer erkauft wird. Der Nachteil von Mobilfunktelefonen
besteht nämlich darin, daß sie Hochfrequenzstrahlen in
Körpernähe aussenden und bei einer Mobilfunk-Sendeanlage
bzw. Antenne es sogar zu einer dauernden Exposition des gesamten
Körpers kommen kann.[3] Dies gilt auch für die neu eingeführten
GSM- und UMTS-Systeme, da auch sie mit einer periodisch gepulsten
Strahlung von ca. 217 Hz. arbeiten, wobei die UMTS-Systeme die Strahlung
bei jedem Verbindungsaufbau senden. Die Basisstationen kommen sogar
auf einen Strahlungsgrad von 1,73 kHz.[4] Dementsprechend bedingt
die rasch wachsende Anzahl von Mobilfunknutzern und der damit einhergehenden
Sendern auch eine Zunahme von elektromagnetischen Feldern.
Die
von Sendeanlagen ausgehenden elektromagnetischen Felder bewirken
eine Überflutung von Hochfrequenzwellen, die zahlreiche biologische
Störungen im Informationssystem der menschlichen Zellen verursachen.[5]
Die gesundheitsbeeinträchtigenden Folge von Hochfrequenzstrahlen
hat ihre Ursache darin, daß auch das körpereigene Informationssystem
mit natürlichen elektromagnetischen Signalen arbeitet, jedoch
dieser Prozeß auf einem wesentlich geringeren Energieniveau
stattfindet.
Zur
Begrenzung dieser Strahlenbelastung ist am 01.01.1997 die auf §
23 I BImSchG gestützte Verordnung über elektromagnetische
Felder, 26. BImSchV, in Kraft getreten.[6]
Diese
hat gemäß § 1 I Satz 2 BImSchV die Aufgabe, die
Allgemeinheit und die Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen
durch elektromagnetische Felder zu schützen. § 2 i.V.m.
Anhang 1 BImSchV legt hierfür bestimmte Grenzwerte für
die elektromagnetische Feldstärke fest, die nicht überschritten
werden dürfen. Die in der Verordnung festgelegten Grenzwerte
entsprechen weitgehend denen der DIN VDE 0848 Teil 2 vom Oktober
1991, die durch das Komitee 764 der Deutschen Elektrotechnischen
Kommission (DKE) über die "Sicherheit in elektromagnetischen
Feldern" ausgearbeitet wurden und im wesentlichen auf Empfehlungen
der internationalen Strahlenschutzvereinigung (IPRA) und der internationalen
Kommission zum Schutz vor nichtionisierenden Strahlen (ICNIRP) basieren.[7]
Die DKE betont hierbei, daß der DIN-Entwurf den neuesten Stand
der Wissenschaft und Technik widerspiegele.[8] Auch die Strahlenschutzkommission
zum Schutz vor elektromagnetischer Strahlung beim Mobilfunk bezieht
sich auf die Empfehlung der DKE.[9]
Auf
der Grundlage dieser Norm wurden für die Bundesrepublik für
den Mobilfunkbereich durch die Regulierungsbehörde für
Telekommunikation und Post Grenzwerte für die Strahlungsleistungen
von Mobilfunk-Sendeanlagen festgelegt.[10] Diese betragen derzeit
für die Bereiche:
a)
D-Netz ca. 4,7 W/m² (entspricht 470.000 nW/cm²)
b) E-Netz ca. 9,5 W/m² (entspricht 950.000 nW/cm²)
c) C-Netz ca. 2,3 W/m² (entspricht 230.000 nW/cm²)
Neuerdings
geraten die Mobilfunksendeanlagen immer öfter in das Kreuzfeuer
der Kritik. Hintergrund hierfür ist die zunehmende Besorgnis,
daß die aktuellen Grenzwerte zu hoch angesiedelt sind und
daraus mögliche Gesundheitsschäden bei Personen im Einwirkungsbereich
auftreten.
Deshalb
ist zu fragen, ob die in der 26. BImSchV festgelegten Grenzwerte
gemäß § 1 I Satz 2 BImSchV noch einen hinreichenden
Schutz für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft bieten oder
der Gesetzgeber von Verfassungs wegen gehalten ist, diese durch
eine erneute Festlegung erheblich zu reduzieren.
II.
Handlungspflicht des Staates zu einer neuen Grenzwertfestlegung
Die Nichtbeachtung dieser Grenzwerte und die Einführung einer
eigenen tatrichterlichen Beurteilung kann durch die Gerichte nach
Inkrafttreten der 26. BImSchV aufgrund ihrer Gebundenheit nach Art.
97 I HS 2 und Art. 20 III GG lediglich im Rahmen einer Verwerfung
der Rechtsverordnung erfolgen, wenn diese nach Auffassung des Gerichts
gegen das Grundgesetz verstoßen und deshalb als nichtig anzusehen
sind.[11]
Nichts
desto trotz würde diese Vorgehensweise dem Ziel der 26. BImSchV
nicht näher kommen, da durch die daraus resultierenden Einzelfallentscheidungen
dem Grundsatz der Rechtssicherheit für alle Betroffenen nicht
gedient wäre. Eine Rechtssicherheit kann nur dann entstehen,
wenn die Richtwerte für alle Betroffenen gleichermaßen
gelten. Dies kann jedoch nur dann erreicht werden, wenn der Gesetzgeber
durch eine neue Grenzwertfestlegung tätig wird.
Die
grundrechtliche Werteordnung verlangt vom Staat auch die vorbeugende
Verhinderung von Grundrechtsverletzungen. Dies gilt selbst dann,
wenn die Verletzungen nicht vom Staat selbst, sondern von seiten
des einzelnen drohen.[12] Dabei hat der Staat die Pflicht Grundrechtsgefährdungen
entgegenzutreten, wenn die Grundrechtsverletzung, die sich aus der
Grundrechtsgefährdung zu entwickeln droht, irreparabel ist.
Eine Schutzpflicht des Staates leitet das BVerfG hauptsächlich
aus Art. 2 II Satz 1 GG her.[13]
Darüber
hinaus ist die Schutzpflicht des Staates in Art. 20 a GG verankert.
Die Pflicht aus Art. 20 a GG zum Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen
enthält eine bindende verfassungsrechtliche Zielsetzung und
ist daher als unmittelbar geltendes Recht anzusehen.[14] Unter
"natürlichen Lebensgrundlagen" i.S.d. Art 20 a GG
wird die gesamte natürliche Umwelt des Menschen erfaßt.[15]
Dies bedeutet, daß sämtliche Umweltbelastungen, so auch
elektromagnetische Strahlenbelastungen bzw. Elektrosmog einen Eingriff
in Art. 20 a GG darstellen. Dabei besteht die Pflicht aus Art. 20
a GG nicht nur Eingriffe in die Umwelt zu unterlassen, sondern auch
Eingriffe von Privatpersonen durch Einschreiten entgegenzuwirken.[16]
Ferner folgt aus dieser Norm die Pflicht des Staates zur
Minimierung
bzw. zum Unterlassen tatsächlicher Umweltbelastungen durch
hoheitliches handeln, das heißt ein Handlungsauftrag an die
Gesetzgebung und eine normative Richtlinie für die Ausfüllung
dieses Handlungsauftrages.[17] Schließlich besteht in diesem
Zusammenhang auch eine Nachbesserungspflicht des Gesetzgebers bei
fortschreitenden Entwicklungen. Dies bedeutet, daß der
Gesetzgeber die bereits existierenden Umweltschutzgesetze regelmäßig
den neuesten Erkenntnissen von Wissenschaft und Technik anpassen
muß.[18]
Die
Entscheidung, wie diese Schutzpflichten zu erfüllen sind, hängt
von vielen Faktoren ab, insb. von der Art, der Nähe und dem
Ausmaß der drohenden Gefahr sowie von Art und Rang der beteiligten
staatlichen und privaten Interessen und schließlich von den
schon vorhandenen Regelungen und den bereits getroffenen Maßnahmen.[19]
Nach alledem setzt eine Schutz- und damit eine Handlungspflicht
des Staates hinsichtlich einer neuen Grenzwertfestlegung voraus,
daß die in der 26. BImSchV festgelegten Werte dem Ziel dieser
Verordnung nicht gerecht werden und hieraus eine Grundrechtsgefährdung
für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft i.S.d. § 1
I 2 BImSchV vorliegt.
1.
Vereinbarkeit der 26. BImSchV
mit Art. 2 II 1 und 20 a GG
Die in der 26. BImSchV festgelegten Werte könnten gegen das
Recht auf körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 II 1 GG verstoßen.
Schutzgut der körperlichen Unversehrtheit ist sowohl die Gesundheit
im biologisch-physiologischen Sinn als auch im geistig-seelischen
Bereich,[20] wobei ein Eingriff in die körperliche Unversehrtheit
nicht erst bei einer Gesundheitsbeeinträchtigung, sondern bereits
bei einer Gesundheitsgefährdung vorliegt.[21]
Von
einer Gesundheitsgefährdung trotz Einhaltung der Grenzwerte
der 26. BImSchV kann aber nur dann ausgegangen werden, wenn sie
zu hoch liegen und daher für Personen, die elektromagnetischen
Wellen ausgesetzt sind, eine Gesundheitsgefährdung vorliegt
bzw. eine gesundheitsschädigende Auswirkung nicht ausgeschlossen
werden kann. Wie bereits aufgezeigt, liegen die Grenzwerte für
Mobilfunk-Sendeanlagen zwischen 230.000 und 950.000 nW/cm².
Zahlreiche wissenschaftliche Untersuchungen von einzelnen Gutachtern
und Institutionen haben allerdings ergeben, daß mit einer
Gesundheitsgefährdung schon bei wesentlich geringeren Strahlungswerten
zu rechnen ist.
Daß
es zu diesen Ergebnissen im Grenzwertbereich der 26. BImSchV kommen
konnte, resultiert daraus, daß die Grenzwerte der DIN VDE
0848 Teil 2 lediglich auf der wissenschaftlichen Untersuchung bzgl.
thermischer Auswirkungen[22] von Sendeleistungen auf den menschlichen
Organismus basieren, jedoch Forschungen hinsichtlich athermischer
Effekte[23]der hochfrequenten Strahlung nicht betrieben wurden und
vorliegende Berichte keine Berücksichtigung fanden.[24] Dennoch
wurden die Ergebnisse der allein thermischen Untersuchungen auf
den Bereich der Ungefährlichkeit der elektromagnetischen Einflüsse
erstreckt.[25] Zwar ist die Strahlenschutzkommission der Überzeugung,
daß kein nachweisbarer Zusammenhang zwischen einer Einwirkung
von elektrischen oder magnetischen Feldern auf die Gesundheit besteht,[26]
allerdings befürwortet auch sie angesichts der fehlenden Kenntnisse
über die Wirkungsmechanismen, die Durchführung weiterer
Forschungsarbeiten.[27]
In
der Zwischenzeit wurden nun eine Vielzahl von Untersuchungen im
athermischen Bereich durchgeführt, die eine Gesundheitsbeeinträchtigung
durch Hochfrequenzstrahlen von Sendeanlagen in einem weitaus geringeren
Grenzwertbereich attestieren. Dabei wurden unterschiedliche Auswirkungen
durch elektromagnetische Felder (EMF) wissenschaftlich nachgewiesen:
- Robert
P. Liburdy und Koll. (1993) konnten beobachten, daß EMF
unabhängig von der Melantoninkonzentration die krebshemmende
Funktion des Hormons beeinträchtigt. Der Versuch konnte mehrfach
reproduziert werden (Elektrosmog-Report (Es-Rep.), 2/99.
- Maria
Feychting und Koll. (Institut für Umweltmedizin am Koarolinska
Institut, Stockholm, 1998) fanden in einer epidemologischen Studie
heraus, daß das Brustkrebsrisiko von Frauen mit positiven
Östrogenstatus unter EMF-Belastung um das 7,4fache erhöht
ist (Es-Rep., 2/99).
- Eine
Untersuchung von Antonio Sastre und Koll. am Midwest Forschungsinstitut
in Kansas City/ USA (1998) hat eine deutliche Verminderung der
Herzfrequenzvariabilität unter EMF ergeben. Eine verminderte
Herzfrequenzvariabilität führt zu einem erhöhten
Risiko für schwere Herzrhythmusstörungen und den plötzlichen
Herztod (ES-Rep., 11/98).
- Eine
Studie der Neurologischen Klinik der Uni Freiburg (1998), die
technisch und finanziell von der Telekom AG unterstützt wurde,
ergab eine Erhöhung des Blutdrucks um 5 bis 19 mm Hg bei
Benutzung eines Mobilfunktelefons. Psychische Beeinflussung wurde
durch Blindversuche ausgeschlossen ( Es-Rep., 4/98).
- Psychologen
der Uni Gießen haben entdeckt, daß sich die Gehirnströme
ändern, wenn schwache magnetische Impulse wie bei Blitzentladungen
(heranziehende Gewitter) vorhanden sind. Die Gehirnströme
ändern sich im Rhythmus der (simulierten) Blitze. Dieser
Effekt tritt nach einigen Minuten ein und hält bis 15 Min.
nach Ende des Experiments an (Es-Rep., 4/1998).
- Andere
Untersuchungen von Wissenschaftlern haben folgende Auswirkungen
bzw. Symp-tome bei Menschen im Einwirkungsbereich von Mobilfunkanlagen
ergeben:
Schlafstörungen und chronische Müdigkeit, Kopfschmerzen,
Konzentrationsstörungen, Vergeßlichkeit, veränderte
Reaktionen, nervöse Störungen, Depressionen, Herzrhythmusstörungen,
erhöhter Blutdruck, Schwindel, Übelkeit, Juckreiz, Hautausschläge,
DNS-Brüche und Chromosomenveränderungen, Gelenk- und
Knochenschmerzen; Tinnitus; Empfindlichkeit gegen Metalle im Mund,
Immunstörungen, vermehrte Durchlässigkeit der Blut-Hirn-Schranke
und Krebsförderung.[28]
- Eine
weitere Studie im Auftrag des bayrischen Umweltministeriums bestätigt
den Mobil-funkeinfluß auf Mißbildungen, Fehlgeburten
und Verhaltensstörungen bei Tieren, die sich auf Höfen
in der Nähe von Mobilfunk-Stationen aufhalten.[29]
- In
der Zwischenzeit reagierte auch die Bundesärztekammer und
forderte vom Bundesrat für Strahlenschutz eine drastische
Senkung der Grenzwerte. In der Ärztezeitung vom 04.10.2000
vertritt Professor Heyo Eckel, Vorsitzender des Ausschusses für
Umwelt und Gesundheit der Bundesärztekammer in einem Interview
mit der Ärztezeitung, daß die Risiken elektromagnetischer
Strahlungen vom Gesetzgeber nicht ausreichend berücksichtigt
wurden. Die Ärzteorganisation schloß sich der Salzburger
Resolution an, in der aus Vorsorge die drastische Absenkung der
bislang geltenden Grenzwerte gefordert wird.[30]
- Schließlich
ist auch das Landgericht Frankfurt im Rahmen eines einstweiligen
Verfügungsverfahrens durch Vorlage von Gutachten der Überzeugung
gelangt, daß die von der Mobilfunk-Basis-Station ausgehenden
hochfrequenten Strahlungen nach Art und Ausmaß geeignet
sind, bei Betroffenen in Zukunft erhebliche Gesundheitsschäden
zu bewirken.[31]
Nach
diesen wissenschaftlich anerkannten Untersuchungen und Gutachten
ist auch bei Einhaltung der bereits existierenden Grenzwerte davon
auszugehen, daß zumindest begründete Zweifel an der Unschädlichkeit
der aktuellen Grenzwerthöhe bestehen und eine Gesundheitsschädigung
nicht auszuschließen ist. Allein die Möglichkeit einer
Gesundheitsschädigung stellt bereits eine Gesundheitsgefährdung
dar, so daß mithin ein Eingriff in die körperliche Unversehrtheit
i.S.v. Art. 2 II 1 GG zu bejahen ist. Hinsichtlich der Abwägung
der gegenseitigen Interessen ist festzustellen, daß die Schaffung
eines funktionierenden, flächendeckenden Mobilfunknetzes zur
Sicherung der Telefonversorgung zwar zwischenzeitlich als öffentliches
Interesse anerkannt ist, jedoch vom Rang her hinter dem höherwertigen
Gut der Volksgesundheit anstehen muß. Deshalb ist dem präventiven
Schutz der Gesundheit der Bevölkerung Vorrang vor kommerziellen
Interessen zu gewähren und Grenzwerte als Vorsorgewerte vorzuschreiben.
Aus
diesem Grunde ist der Gesetzgeber aus Art. 2 II 1 und Art. 20 a
GG aufgefordert, durch eine erneute und erheblich niedrigere Grenzwertfestlegung
die Richtwerte der Hochfrequenzstrahlungen von Mobilfunk-Sendeanlagen
den gegenwärtigen wissenschaftlichen Erkenntnissen anzupassen.
2.
26. BImSchV unter zivilrechtlicher Würdigung
Das Erfordernis einer erneuten Grenzwertfestlegung kann auch aus
zivilrechtlichen Normen, nämlich den §§ 906 I, 1004
I 2 und § 544 BGB hergeleitet werden. Dies resultiert daraus,
daß diese Normen nach neuen wissenschaftlichen Erkenntnissen
über die Auswirkung von Hochfrequenzstrahlen im Widerspruch
zur 26. BImSchV und damit zur Rechtsordnung stehen.
a)
Vereinbarkeit der Grenzwerte mit den §§ 906 I, 1004 I
2 BGB.
Gemäß § 906 I BGB hat der Eigentümer eine Einwirkung
auf sein Grundstück zu dulden, sofern diese sein Benutzungsrecht
nur unwesentlich beeinträchtigt. Die Beweislast, ob eine unwesentliche
Beeinträchtigung vorliegt, trifft dabei den Einwirkenden.[32]
Eine unwesentliche Beeinträchtigung ist in den Fällen
anzunehmen, in denen die Einwirkungen die gesetzlich vorgegebenen
Richtwerte nicht überschreiten, § 906 I S.2 BGB. Dabei
bedeutet die Formulierung "in der Regel", daß im
Einzelfall auch bei Einhaltung der Grenz- und Richtwerte unter bestimmten
Voraussetzungen eine wesentliche Beeinträchtigung vorliegen
kann.[33] Die Feldstärken elektromagnetischer Felder von Mobilfunk-Sendeanlagen
liegen erheblich unter den Grenzwerten der 26. BImSchV. Dies bedeutet
jedoch nicht, daß in Fällen einer deutlichen Unterschreitung
der gesetzlichen Grenzwerte eine wesentliche Beeinträchtigung
i.S.d. § 906 I BGB ausscheidet, denn von einer wesentlichen
Immission ist vielmehr auch dann auszugehen, wenn sie nach Art und
Ausmaß geeignet ist, Gefahren und erhebliche Nachteile für
die Nachbarschaft herbeizuführen, ohne daß es darauf
ankommt, ob bereits konkrete Schäden eingetreten sind.[34]
Darüber hinaus sind die Vorschriften über Grenz- und Richtwerte
dann nicht maßgeblich, wenn sie nicht mehr den Stand der Wissenschaft
und Technik widerspiegeln.[35]
Wie
bereits ausgeführt, liegen zahlreiche wissenschaftliche Untersuchungen
vor, wonach eine Gesundheitsschädigung durch die Strahlenbelastung
von Mobilfunk-Sendeanlagen nicht ausgeschlossen werden kann, so
daß auch bei Einhaltung der aktuellen Grenzwerte mit einer
Gesundheitsgefährdung zu rechnen ist, mithin also eine wesentliche
Beeinträchtigung der Grundstücksbenutzung vorliegt. Demzufolge
steht dem Eigentümer ein Unterlassungs- bzw. Beseitigungsanspruch
aus § 1004 I 2 BGB zu.
Dies
hat zur Folge, daß die Mobilfunkbetreiber trotz Einhaltung
der Grenzwerte ständig Unterlassungs- bzw. Beseitigungsansprüchen
der Eigentümer ausgesetzt sind. Die Annahme einer "unwesentlichen
Beeinträchtigung" i.S.d. § 906 I 2 BGB kann daher
nur durch eine entsprechende Senkung der Grenzwerte der 26. BImSchV
in Form einer neuen Festlegung bewirkt werden.
b)
Vereinbarkeit der 26. BImSchV mit § 544 BGB
Das Bedürfnis einer neuen Grenzwertfestlegung ergibt sich zudem
aus § 544 BGB. Diese Vorschrift gibt dem Mieter ein fristloses
Kündigungsrecht, wenn die Benutzung der Mieträume mit
einer erheblichen Gesundheitsgefährdung verbunden ist. Nicht
erforderlich ist, daß die Gesundheitsgefährdung von den
Räumen selbst ausgeht, sie kann auch von der unmittelbaren
Umgebung ausgehen, wie z.B. Immissionen, die in die Wohnräume
eindringen.[36] Ob eine Gesundheitsgefährdung vorliegt, ist
objektiv zu beurteilen. Dabei ist der gegenwärtige Stand der
Gesundheitslehre maßgebend, d.h., daß eine Gesundheitsgefährdung,
die noch vor Jahren als nicht erheblich beurteilt wurde, nach neueren
Erkenntnissen der Medizin nun als erheblich eingestuft werden kann.[37]
Demzufolge gewährt die Gesundheitsgefährdung durch Strahlenbelastung
dem Mieter ein fristloses Kündigungsrecht aus § 544 BGB,
obwohl die Frequenzstrahlen der Sendeanlagen im Grenzbereich der
26. BImSchV liegen. Dieser Widerspruch in der Rechtsordnung kann
daher nur durch eine erneute und eine den neuen Erkenntnissen entsprechende
Grenzwertanpassung behoben werden.
III.
Neue Grenzwertfestlegung
Es drängt sich die Frage auf, wie eine möglichst sachgerechte
Lösung durch eine neue Grenzwertanpassung erreicht werden kann,
um einen hinreichenden Schutz Gesundheitsschutz i.S.d. § 1
I 2 BImSchV zu gewährleisten. Das Problem an einer neuen Grenzwertfestlegung
besteht darin, daß noch keine langfristigen Studien zu chronischer
Exposition im Niedrigdosisbereich existieren. Einerseits werden
seitens der Wissenschaft biologische Effekte im Niedrigdosisbereich
von elektromagnetischen Feldern von Sendeanlagen als wissenschaftlich
gesichert betrachtet. Andererseits besteht noch ein erhebliches
Wissens- und somit Forschungsdefizit betreffend deren negative biologische/gesundheitliche
Langzeitauswirkungen auf den Menschen. Auch läßt sich
hinsichtlich der nicht-thermischen Wirkungen der Strahlung keine
biologische Effektschwelle
angeben,
was eine neue Richtwertfestlegung erleichtern würde. Dennoch
ist die Bevölkerung weder ein Experimentierfeld, noch ist irgend
jemand zur Duldung solcher Gefahren oder Schadenswahrscheinlichkeiten
verpflichtet. Außerdem besteht für die Betroffenen keine
Freiwilligkeit, sich solcher Strahlungen auszusetzen, da aufgrund
der flächendeckend eingesetzten Netze, die zudem rund um die
Uhr emittieren, keine Ausweichmöglichkeiten bestehen.
Der
grundrechtliche Auftrag des Staates zur Abwehr von Gefährdungen
höchster Rechtsgüter erfordert eine Richtwertangabe zum
vorbeugenden Schutz der öffentlichen Gesundheit. Aus der Erfahrung
von vielen Messungen der Baubiologie Maes[38] und weiterer Baubiologen,
sowie unter Mitarbeit von Instituten, Ärzten und Wissenschaftlern
hat sich seit 1992 der "Standard der Baubiologischen Meßtechnik
(SBM)" entwickelt, der als Folge daraus baubiologische Richtwerte
für elektromagnetische Strahlungen definiert. Dieser Standard
mit den zugehörigen Richtwerten wird mittlerweile in Deutschland
und international für die biologische Bewertung von Umweltbelastungen
herangezogen.
Um
eine gesundheitsgefährdende Auswirkung mit an Sicherheit grenzender
Wahrscheinlichkeit auszuschließen nach SBM ein Richtwert von
maximal 0,1 nW/cm² empfohlen. Zu derselben Empfehlung gelang
auch die Salzburger Resolution zu Mobilfunk-Sendeanlagen. Dies bedeutet,
daß die Grenzwerte der 26. BImSchV im Bereich der elektromagnetischen
Strahlung auf Sendeleistungen von nicht mehr als 0,1 nW/cm²
zu reduzieren sind.
IV.
Fazit
Das Ziel der 26.BimSchV die Allgemeinheit und die Nachbarschaft
vor elektromagnetischen Strahlungen zu schützen, kann aufgrund
neuerer wissenschaftliche Hinweise über die Auswirkungen von
nicht-thermischen Strahlungen mit den dort angegebenen Grenzwerten
nicht erreicht werden. Dies hat den Grund darin, daß bei Einführung
der Grenzwerte die gesundheitlichen Auswirkungen hochfrequenter
Strahlungen nicht mit berücksichtigt wurden.
Die
im Grundgesetz verankerte Schutzpflicht des Staates erfordert daher
ein neues Tätigwerden des Gesetzgebers durch eine neue vorsorgliche
Grenzwertanpassung in der 26. BImSchV. Hinsichtlich der neuen Grenzwerte
ist hierbei den Empfehlungen der Salzburger Resolution sowie der
Baubiologie zu folgen, wonach die Strahlungsleistungen der Mobilfunksendeanlagen
den Richtwert von 0,1 nW/cm² nicht überschreiten dürfen.
Rechtsanwalt
Professor Dr. Kniep in Kanzlei Rechtsanwälte Fichter
Homepage: http://www.kanzlei-heilbronn.de
1]
Frankfurter Allgemeine Zeitung ( FAZ ) " UMTS bringt wachsenden
Bedarf an Mobilfunk-Antennen" vom 12.10.2000.
[2] NZ "Ein Trommelfeuer von Funkblitzen" vom 25.08.2000.
[3] Bundesamt für Strahlenschutz "Schutz vor elektromagnetischen
Feldern, Empfehlungen und Stellungnahmen der Strahlenschutzkommission",
SSK/6-93/EMF, S. 5.
[4] NZ vom 25.08.2000.
[5] Internationale Gesellschaft für Elektrosmog-Forschung (IGEF)
"Gutachten zur Messung der hochfrequenten elektromagnetischen
Strahlenbelastung durch Sendeanlagen für das GSM-Mobilfunknetz",
28.12.1999.
[6] Bundesgesetzblatt 1996 I, 1966.
[7] Ossenbühl / Di Fabio "Rechtliche Kontrolle ortsfester
Mobilfunksendeanlagen" 1996, S. 64.
[8] Entwurf der DIN VDE 0848 Teil 2 vom Oktober 1991, S. 3.
[9] Bundesamt für Strahlenschutz in SSK/6-93/EMF, S. 12.
[10] Amtsblatt-Verfügung 306/97.
[11] Ständige Rechtsprechung seit BVerfGE 1, 202 (206).
[12] Pieroth/Schlink "Grundrechte Staatsrecht II" RN 92.
[13] Z.B. Pflicht zum Schutz gegen atomare Gefahren (BVerfGE 49,
89/ 140 ff.); gegen Flug- (BVerfGE 56,54) und Straßenlärm
(BVerfGE 79, 174/ 201 ff.).
[14]
BT-Drs. 12/ 6000, 47.
[15]
Kloepfer, DVBL 1996, 76.
[16]
Murswiek, NVwZ 1996, 225.
[17]
Kloepfer "Umweltrecht" § 3 RN 34.
[18]
Kloepfer "Umweltrecht" § 3 RN 39.
[19]
BVerfGE 49, 89/142; 56, 54/78.
[20]
von Münch/Kunig "Grundgesetzkommentar" Art. 2 RN
61 f.; BVerfGE 56, 54/75; Jarass/Pieroth "GG" Art. 2 RN
45.
[21]
BVerfGE 66, 39/57f.; NJW 1987, 180.
[22]
Hierbei wird die Wärmeerzeugung von Frequenzwellen im Gewebe
untersucht.
[23]
Die athermische Untersuchung beinhaltet Einflüsse und Auswirkungen
von Hochfrequenzstrahlen auf die Steuerungs- und Resonanzwirkung
auf das neuronale und biochemische System.
[24]
Blümel/ Pfeil, VerwArch 1994, 451 (468); Roßnagel/ Neuser
UPR 1993, 401 (404); Gassner, NVwZ 1993, 1045 (1051).
[25]
Prof. Dr.-Ing. Alexander H. Volger "Korrektheit und Gültigkeit
der Grundlagen für die Grenzwerte im Bereich EMVU" S.
3.
[26]
Bundesamt für Strahlenschutz in SSK/ 6-93/EMF, S.23.
[27]
Bundesamt für Strahlenschutz in SSK/ 6-93/EMF, S.23.
[28]
Auszug aus der Österreichischen Ärztezeitung vom 07. und
10. April 2000.
[29]
Auszug von W. Maes "Mißbildungen durch Mobilfunk
Ärzte fordern niedrigere Grenzwerte", 24.08.2000.
[30]
Salzburger Resolution zu Mobilfunk-Sendeanlagen: Internationale
Konferenz Situierung von Mobilfunksendern, Wissenschaft & Öffentliche
Gesundheit, Salzburg, 07 und 08. Juni 2000.
[31]
LG Frankfurt Urt. vom 27.09.2000, Aktenzeichen 2-04 O 274/00.
[32]
Säcker in MüKo, § 906 RN 123; BGH 120, 239 (257)
[33]
Palandt "BGB" § 906 RN 17; MüKo zum BGB §
906 RN 34 ff. .
[34]
BGH NJW 1999, 1029 (1030); Palandt "BGB" § 906 RN
23.
[35]
Palandt "BGB" § 906 RN 19; BT-Drucks 12/425, S. 90.
[36]
MüKo, BGB § 544 RN 8.
[37]
MüKo, BGB § 544 RN 8.
[38]
Baubiologie Maes " Standard der baubiologischen Meßtechnik",
SBM-92.
zurück
zur Übersicht
|
|