Verkannte Gefahr "Elektrosmog" - lesenswert

Bundesrepublik Deutschland: Souveräner Staat oder noch immer mit Besatzungsrecht?

Von Hans-Peter Thietz, ehem.Abgeordneter in der letzten Volkskammer und des Europa-Parlaments, Fax: - 931711 / Email: Thietz@erde2000.de homepage: http://www.Freiheit-Gleichheit-Bruederlichkeit.de

Im Jahre 1990 ist die DDR gemäß Artikel 23 Grundgesetz der Bundesrepublik beigetreten. Als Mitglied der damaligen Volkskammer wurde dies auch mit meiner Stimme beschlossen. Der Beitritt erfolgte aufgrund eines Vertragskomplexes, durch den nach offizieller Darstellung die Nachkriegsära abgeschlossen und Deutschland wieder eine volle Souveränität erhalten habe. Ein klassischer Friedensvertrag sei dadurch überflüssig geworden und die Notwendigkeit des Abschlusses eines solchen durch die politischen Ereignisse überholt. Diese Darstellung läßt sich bei näherer Nachprüfung nicht aufrecht erhalten:

Gemeinhin wird der sogenannte »Zwei-plus-Vier-Vertrag« als alles regelnder Basisvertrag zwischen den vier ehemaligen Slegermächten und den temporären Teilstaaten BRD und DDR angesehen, durch den Deutschland seine volle Souveränität gemäß Artikel 7 (2) wiedergewonnen habe. Dieser Artikel 7 (2) lautet:
"Das vereinte Deutschland hat demgemäß seine volle Souveränität aber seine inneren und äußeren Angelegenheiten."

Dieser Wortlaut bedeutet für den normalverständigen Bürger, daß keinerei Regelungen aus früherem Besatzungsrecht mehr fortgelten können, die sich bis dahin aus dem sogenannten »Überleitungsvertrag« mit dem offiziellen Namen "Vertrag zur Regelung aus Krieg und Besatzung entstandener Fragen" in seiner revidierten Fassung vom 23.10.1954, veröffentlicht in BGBl II, am 31.3.55, ergaben.

Der Überleitungsvortrag
Dieser »Überleitungsvortrag« umfaßte ursprünglich 12 Teile, von denen in der Fassung vom 23.10.1954 die Teile II, VIII und XI als bereits gestrichen ausgewiesen sind und dieser Vertragstext zu jenem Zeitpunkt so noch 9 Teile mit insgesamt 83 Artikeln und 224 Abschnitten fortgeltender Bestimmungen der Alliierten enthielt. Solange er galt (also bis September 1990), konnte von einer Souveränität der Bundesrepublik Deutschland keineswegs gesprochen werden. Die Politiker und die Medien der BRD, die über Jahrzehnte ihren Staatsbürgern und Wählern eine solche Souveränität glaubenmachen wollten, handelten wider besseres Wissen oder ohne Kenntnis dieses Vertrages. Zur Gewährung einer vollen Souveränität war dieser "Überleitungsvortrag" mit seinen alliierten Vorschriften In Folge des "Zwei-plus-Vier-Vertrages" also aufzuheben.

Eine seltsame "Vereinbarung"
Dazu diente die "Vereinbarung vom 27./28, September 1990 zu dem Vertrag über die Beziehung der Bundesrepublik Deutschland und den Drei Mächten (in der geänderten Fassung) sowie zu dem Vertrag zur Regelung aus Krieg und Besatzung entstandener Fragen (in der geänderten Fassung)", veröffentlicht als Bekanntmachung im Bundesgesetzblatt 1990, Teil II, Seite 1386 ff.

Hierin wird In Punkt 1 bestimmt, daß die alliierten Bestimmungen suspendiert werden und nun außer Kraft treten - doch vorbehaltlich der Festlegungen des Punktes 3. Und hier Ist nun das Erstaunliche zu lesen:

3. Folgende Bestimmungen des Überleitungsvertrages bleiben jedoch in Kraft, ERSTER TEIL: Artikel 1, Absatz 1, Satz 1 bis "... Rechtsvorschriften aufzuheben oder zu ändern" sowie und 5 Artikel 2, Absatz 1, Artikel 3, Absätze 2 und 3, Artikel 5, Absätze 1 und 3, Artikel 7, Absatz 1, Artikel 8 DRITTER TEIL: Artikel 3, Absatz b, Buchstabe a das Anhangs, Artikel 6, Absatz 3 des Anhangs

SECHSTER TEIL: Artikel 3, Absätze 1 und 3 SIEBTER TEIL: Artikel 1 und Artikel 2, NEUNTER TEIL Artikel 1 ZEHNTER TEIL: Artikel 4

Doch damit noch nicht genug:
Zusätzlich zu dieser detaillierten Festschreibung, welche Teile des Überleitungsvertrages von 1954 in Kraft bleiben, wird in der "Vereinbarung vom 27./28. September 19,90 ..." (BGBl. 1990, 1386 ff) in einer Ziffer 4c festgelegt, daß die erfolgte Suspendierung der übrigen Teile des Überleitungsvertrages deutscherseits die weitere Erfüllung bestimmter Festlegungen »nicht beeinträchtigt."

Mit welchem Recht spricht man von einer "Suspendierung" des Überleitungsvertrages von 1954, wenn in der hier zitierten "Vereinbarung vom 27./28. September 1990 ... (siehe oben) festgelegt wird, daß er In seinen grundsätzlichen Bestimmungen fortgilt?"

Nehmen wir als Beispiel aus den oben zitierten Bestimmungen, die In Kraft bleiben, aus dem ERSTEN TEIL den Artikel 2, Absatz 1. Dieser Artikel des Oberleitungsvertrages von 1954 lautet:

"Alle Rechte und Verpflichtungen, die durch gesetzgeberische, gerichtliche oder Verwaltungsmaßnahmen der alliierten Behörden oder aufgrund solcher Maßnahmen begründet oder festgestellt worden sind, sind und bleiben in jeder Hinsicht noch deutschem Recht in Kraft, ohne Rücksicht darauf, ob sie in Übereinstimmung mit anderen Rechtsvorschriften begründet oder festgestellt worden sind.

Diese Rechte und Verpflichtungen unterliegen ohne Diskriminierung denselben künftigen gesetzgeberischen, gerichtlichen und Verwaltungsmaßnahmen wie gleichartige, nach deutschem Recht begründete oder festgestellte Rechte und Verpflichtungen."

Also gelten doch ganz offenbar grundsätzliche Bestimmungen des Besatzungsrechts weiter!

Denn das heißt doch ganz klar und unzweifelhaft, daß alle bisher im Rahmen des früheren Besetzungsrechts seitens der Alliierten festgelegten Entscheidungen - so nicht ausdrücklich aufgehoben - für Deutschland fortgelten, ohne Rücksicht darauf, ob sie mit dem deutschen Rechtssystem vereinbar sind oder nicht. Und das bedeutet, daß sich die deutsche Politik für alle Zukunft daran auszurichten und zu halten hat!

Diese betonte Festschreibung der Fortgeltung des hier zitierten und der anderen aufgezählten Artikel des Überleitungsvertrages belegt, daß die Bundesrepublik offenkundig weiterhin ergangenen Bestimmungen früheren Besatzungsrechts unterworfen Ist, und das in hier zeitlich unbegrenzter Weise.

Interesse handelten...
...Also müssen die ehemaligen Siegermächte die Fortgeltung der 1954 ergangenen Bestimmungen gefordert haben.

Wäre dies aber nicht ein klarer Verstoß gegen geltendes internationales Recht, z.B. gegen den »Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte, vom 18.12.1966, worin in Teil I, Artikel 1(1) ausdrücklich verankert ist »Alle Völker haben das Recht auf Selbstbestimmung"?

Liegt hier das Geheimnis unerklärlicher Politik?

Haben wir in all diesen Unklarheiten und Unstimmigkeiten die sonst unverständlichen Ursachen für politische Entscheidungen zu suchen, die eindeutig dem Mehrheitswillen des Volkes widersprechen, wie zum Beispiel


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