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Verkannte
Gefahr "Elektrosmog" - lesenswert
Bundesrepublik Deutschland: Souveräner Staat oder noch immer
mit Besatzungsrecht?
Von
Hans-Peter Thietz, ehem.Abgeordneter in der letzten Volkskammer
und des Europa-Parlaments, Fax: - 931711 / Email: Thietz@erde2000.de
homepage: http://www.Freiheit-Gleichheit-Bruederlichkeit.de
Im
Jahre 1990 ist die DDR gemäß Artikel 23 Grundgesetz der
Bundesrepublik beigetreten. Als Mitglied der damaligen Volkskammer
wurde dies auch mit meiner Stimme beschlossen. Der Beitritt erfolgte
aufgrund eines Vertragskomplexes, durch den nach offizieller Darstellung
die Nachkriegsära abgeschlossen und Deutschland wieder eine
volle Souveränität erhalten habe. Ein klassischer Friedensvertrag
sei dadurch überflüssig geworden und die Notwendigkeit
des Abschlusses eines solchen durch die politischen Ereignisse überholt.
Diese Darstellung läßt sich bei näherer Nachprüfung
nicht aufrecht erhalten:
Gemeinhin
wird der sogenannte »Zwei-plus-Vier-Vertrag« als alles
regelnder Basisvertrag zwischen den vier ehemaligen Slegermächten
und den temporären Teilstaaten BRD und DDR angesehen, durch
den Deutschland seine volle Souveränität gemäß
Artikel 7 (2) wiedergewonnen habe. Dieser Artikel 7 (2) lautet:
"Das
vereinte Deutschland hat demgemäß seine volle Souveränität
aber seine inneren und äußeren Angelegenheiten."
Dieser
Wortlaut bedeutet für den normalverständigen Bürger,
daß keinerei Regelungen aus früherem Besatzungsrecht
mehr fortgelten können, die sich bis dahin aus dem sogenannten
»Überleitungsvertrag« mit dem offiziellen Namen
"Vertrag zur Regelung aus Krieg und Besatzung entstandener
Fragen" in seiner revidierten Fassung vom 23.10.1954, veröffentlicht
in BGBl II, am 31.3.55, ergaben.
Der
Überleitungsvortrag
Dieser »Überleitungsvortrag« umfaßte ursprünglich
12 Teile, von denen in der Fassung vom 23.10.1954 die Teile II,
VIII und XI als bereits gestrichen ausgewiesen sind und dieser Vertragstext
zu jenem Zeitpunkt so noch 9 Teile mit insgesamt 83 Artikeln und
224 Abschnitten fortgeltender Bestimmungen der Alliierten enthielt.
Solange er galt (also bis September 1990),
konnte von einer Souveränität der Bundesrepublik Deutschland
keineswegs gesprochen werden. Die Politiker und die Medien der BRD,
die über Jahrzehnte ihren Staatsbürgern und Wählern
eine solche Souveränität glaubenmachen wollten, handelten
wider besseres Wissen oder ohne Kenntnis dieses Vertrages.
Zur Gewährung einer vollen Souveränität war dieser
"Überleitungsvortrag" mit seinen alliierten Vorschriften
In Folge des "Zwei-plus-Vier-Vertrages" also aufzuheben.
Eine
seltsame "Vereinbarung"
Dazu diente die "Vereinbarung vom 27./28, September 1990 zu
dem Vertrag über die Beziehung der Bundesrepublik Deutschland
und den Drei Mächten (in der geänderten Fassung) sowie
zu dem Vertrag zur Regelung aus Krieg und Besatzung entstandener
Fragen (in der geänderten Fassung)", veröffentlicht
als Bekanntmachung im Bundesgesetzblatt 1990, Teil II, Seite 1386
ff.
Hierin
wird In Punkt 1 bestimmt, daß die alliierten Bestimmungen
suspendiert werden und nun außer Kraft treten - doch vorbehaltlich
der Festlegungen des Punktes 3. Und hier Ist nun das Erstaunliche
zu lesen:
3.
Folgende Bestimmungen des Überleitungsvertrages bleiben jedoch
in Kraft,
ERSTER TEIL: Artikel 1, Absatz 1, Satz 1 bis "... Rechtsvorschriften
aufzuheben oder zu ändern" sowie und 5 Artikel 2, Absatz
1, Artikel 3, Absätze 2 und 3, Artikel 5, Absätze 1 und
3, Artikel 7, Absatz 1, Artikel 8 DRITTER TEIL: Artikel 3, Absatz
b, Buchstabe a das Anhangs, Artikel 6, Absatz 3 des Anhangs
SECHSTER
TEIL: Artikel 3, Absätze 1 und 3 SIEBTER TEIL: Artikel 1 und
Artikel 2, NEUNTER TEIL Artikel 1 ZEHNTER TEIL: Artikel 4
Doch
damit noch nicht genug:
Zusätzlich zu dieser detaillierten Festschreibung, welche Teile
des Überleitungsvertrages von 1954 in Kraft bleiben, wird in
der "Vereinbarung vom 27./28. September 19,90 ..." (BGBl.
1990, 1386 ff) in einer Ziffer 4c festgelegt, daß die erfolgte
Suspendierung der übrigen Teile des Überleitungsvertrages
deutscherseits die weitere Erfüllung bestimmter Festlegungen
»nicht beeinträchtigt."
Mit
welchem Recht spricht man von einer "Suspendierung" des
Überleitungsvertrages von 1954, wenn in der hier zitierten
"Vereinbarung vom 27./28. September 1990 ... (siehe oben) festgelegt
wird, daß er In seinen grundsätzlichen Bestimmungen fortgilt?"
Nehmen
wir als Beispiel aus den oben zitierten Bestimmungen, die In Kraft
bleiben, aus dem ERSTEN TEIL den Artikel 2, Absatz 1. Dieser Artikel
des Oberleitungsvertrages von 1954 lautet:
"Alle
Rechte und Verpflichtungen, die durch gesetzgeberische, gerichtliche
oder Verwaltungsmaßnahmen der alliierten Behörden oder
aufgrund solcher Maßnahmen begründet oder festgestellt
worden sind, sind und bleiben in jeder Hinsicht noch deutschem Recht
in Kraft, ohne Rücksicht darauf, ob sie in Übereinstimmung
mit anderen Rechtsvorschriften begründet oder festgestellt
worden sind.
Diese
Rechte und Verpflichtungen unterliegen ohne Diskriminierung denselben
künftigen gesetzgeberischen, gerichtlichen und Verwaltungsmaßnahmen
wie gleichartige, nach deutschem Recht begründete oder festgestellte
Rechte und Verpflichtungen."
Also
gelten doch ganz offenbar grundsätzliche Bestimmungen des Besatzungsrechts
weiter!
Denn
das heißt doch ganz klar und unzweifelhaft, daß alle
bisher im Rahmen des früheren Besetzungsrechts seitens der
Alliierten festgelegten Entscheidungen - so nicht ausdrücklich
aufgehoben - für Deutschland fortgelten, ohne Rücksicht
darauf, ob sie mit dem deutschen Rechtssystem vereinbar sind oder
nicht. Und das bedeutet, daß sich die deutsche Politik für
alle Zukunft daran auszurichten und zu halten hat!
Diese
betonte Festschreibung der Fortgeltung des hier zitierten und der
anderen aufgezählten Artikel des Überleitungsvertrages
belegt, daß die Bundesrepublik offenkundig weiterhin ergangenen
Bestimmungen früheren Besatzungsrechts unterworfen Ist, und
das in hier zeitlich unbegrenzter Weise.
Interesse
handelten...
...Also
müssen die ehemaligen Siegermächte die Fortgeltung der
1954 ergangenen Bestimmungen gefordert haben.
Wäre
dies aber nicht ein klarer Verstoß gegen geltendes internationales
Recht, z.B. gegen den »Internationalen Pakt über bürgerliche
und politische Rechte, vom 18.12.1966, worin in Teil I, Artikel
1(1) ausdrücklich verankert ist »Alle Völker haben
das Recht auf Selbstbestimmung"?
Liegt
hier das Geheimnis unerklärlicher Politik?
Haben
wir in all diesen Unklarheiten und Unstimmigkeiten die sonst unverständlichen
Ursachen für politische Entscheidungen zu suchen, die eindeutig
dem Mehrheitswillen des Volkes widersprechen, wie zum Beispiel
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